Buchung - Service & Information:
(03375) 26 888 66 Montag-Freitag 9.00-15.00 Uhr
Reise suchen
 
von 25 bis 2550

Allgemeine Reisebedingungen der BLAU Touristik GmbH

 

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.

1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.

1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

 

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

 

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten, Mobilität und Barrierefreiheit

3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

3.4. Der Veranstalter informiert den Reisenden vor Vertragsschluss über die allgemeine Eignung der Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Eine detaillierte Beratung erfolgt auf Anfrage.

3.4.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei der Buchung bestehende Mobilitätseinschränkungen mitzuteilen, damit geprüft werden kann:

- ob die Reise für ihn geeignet ist

- welche Hilfeleistungen erforderlich sind

- ob besondere Beförderungsbedingungen zu beachten sind

3.4.2 Der Veranstalter kann die Reiseanmeldung ablehnen, wenn:

- die Reise aufgrund der eingeschränkten Mobilität für den Reisenden nicht geeignet ist

- keine zumutbaren Alternativen angeboten werden können

- notwendige Hilfeleistungen am Zielort nicht verfügbar sind

3.4.3 Erforderliche besondere Hilfeleistungen (z.B. Rollstuhlservice, barrierefreie Zimmer) müssen bei Buchung angemeldet werden.

3.5. Der Reisende sollte sich rechtzeitig, spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt:

- über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen informieren

- bei Bedarf ärztlichen Rat zu reisetypischen Gesundheitsrisiken einholen

3.6. Bei gesundheitlichen Einschränkungen oder chronischen Erkrankungen sollte der Reisende vor Buchung ärztlichen Rat einholen, ob die gewählte Reise für ihn geeignet ist.

3.7. Der Reisende muss bei Antritt und während der Reise:

- einen ausreichenden Vorrat regelmäßig benötigter Medikamente im Handgepäck mitführen

- entsprechende ärztliche Verordnungen/Bescheinigungen mitführen

- sich über typische Krankheiten im Reisegebiet und entsprechende Vorsorgemaßnahmen informieren

3.8. Der Veranstalter haftet nicht für die ärztliche Versorgung am Urlaubsort. Die Reiseleitung ist jedoch bei der Vermittlung ärztlicher Hilfe behilflich.

3.9. Kann die Reise infolge fehlender gesundheitlicher Voraussetzungen nicht angetreten oder fortgeführt werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. fehlende Impfung, fehlende ärztliche Bescheinigung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

 

4. Zahlungen

4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann.

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.

 

5. Leistungen und Pflichten

5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

 

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt. Die Information über unerhebliche Änderungen muss spätestens 7 Tage vor Reisebeginn erfolgen.

6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden. Der Reisende hat eine Annahmefrist von 7 Tagen für die angebotene Vertragsänderung oder Ersatzreise.

6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

 

7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierformetc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.

7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nachVertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kostenfür den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldetenBetrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalterdarf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenenVerwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangennachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

 

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechteund Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenndieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

8.3.Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalterals Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt desDritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung vonMehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlichentstanden sind.

8.4.Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen,in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

 

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1.Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.

9.2.Trittder Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch aufden vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen nach Ziff. 9.3 und Ziff. 9.4 verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5 und Ziff. 9.6.

9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen

bis 29. Tage vor Reisebeginn 20 %

bis 22. Tage vor Reisebeginn 30 %

bis 14. Tage vor Reisebeginn 40 %

bis 07. Tage vor Reisebeginn 60 %

bis 02. Tage vor Reisebeginn 75 %

ab 1. Tag vor Reisebeginn bzw. Nichterscheinen 90 %

9.4. Unsere Entschädigungspauschalen bei Tagesfahrten

bis 20. Tage vor Reisebeginn 20 %

bis 15. Tage vor Reisebeginn 30 %

bis 7. Tage vor Reisebeginn 40 %

bis 2. Tage vor Reisebeginn 60 %

bis 1. Tag vor Reisebeginn 90 %

am Reisetag bei Nichterscheinen 100 %

9.5 Eintrittskarten und Veranstaltungen

- Für Theater-, Musical- und Veranstaltungskarten beträgt die Stornopauschale ab Buchung 100% des Kartenpreises, da es sich um eine termingebundene Dienstleistung handelt.

- Für alle anderen separat gebuchten Eintrittskarten beträgt die Stornopauschale ab Buchung 90% des Kartenpreises. Der Veranstalter ist berechtigt, die durch die Rückabwicklung entstehenden Kosten in Höhe von 10% des Kartenpreises zusätzlich zu berechnen.

- Die hohen Stornopauschalen für Eintrittskarten ergeben sich daraus, dass der Veranstalter diese im Voraus erwerben und bezahlen muss und eine Rückgabe oder Weiterverkauf in der Regel nicht möglich ist.

9.6. Unsere Entschädigungspauschalen bei Fluss- und Hochseekreuzfahrten

9.6.1 MSC

bis 60. Tage vor Reiseantritt 35 %

bis 29. Tage vor Reiseantritt 40 %

bis 22. Tage vor Reiseantritt 50 %

bis 15. Tage vor Reiseantritt 70 %

ab 14 Tage vor Reisebeginn 90 %

9.6.2 nicko cruises

bis 150. Tage vor Reiseantritt 10 %

bis 90. Tage vor Reiseantritt 20 %

bis 45. Tage vor Reiseantritt 30 %

bis 30. Tage vor Reiseantritt 50 %

bis 10. Tage vor Reiseantritt 75 %

bis 1. Tag vor Reiseantritt 90 %

am Reisetag bei Nichterscheinen 95 %

9.7. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.8. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3/9.4/9.5/9.6 fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.

9.9. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

9.10.Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigungverlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreiseoder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.

10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

 

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

 

12. Reiseversicherungen

Der Veranstalter bietet dem Reisenden den Abschluss folgender Versicherungen an:

- Reiseabbruchversicherung

- Auslandskrankenversicherung

- Gepäckversicherung

- Reiserücktrittskostenversicherung (Stornoversicherung)

12.1. Der Abschluss der Versicherungen wird dringend empfohlen. Die Versicherungen können nur bis spätestens 14 Tage nach Erhalt der Reisebestätigung, bei kurzfristigen Buchungen (ab 30 Tage vor Reiseantritt) nur bis spätestens 3 Werktage nach Erhalt der Reisebestätigung abgeschlossen werden.

12.2. Die Prämien für die Versicherungen sind nicht im Reisepreis enthalten und zusätzlich zu entrichten.

12.3. Die genauen Versicherungsbedingungen, Leistungsumfang und Ausschlüsse ergeben sich aus den Versicherungs-unterlagen, die der Reisende bei Abschluss erhält.

12.4. Die Geltendmachung von Versicherungsleistungen ist vom Reisenden direkt bei der Versicherungsgesellschaft vorzunehmen.

 

13. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

13.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt.

13.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

 

 

14. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

14.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

14.2.Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vomVertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebeneMindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

14.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 14.1. nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalterden Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedochspätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.

14.4.Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbartenReisepreis.

14.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung desReisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

 

15. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

15.1.Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vomVertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umständean der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktrittunverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

15.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 15.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbartenReisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von14 Tagen nach dem Rücktritt,die Rückerstattung zu leisten.

15.3. Als unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere:

15.3.1 Naturkatastrophen wie:

- Erdbeben

- Vulkanausbrüche

- Überschwemmungen

- Wirbelstürme

- extreme Wetterlagen

15.3.2 Gesundheitliche Risiken wie:

- Epidemien

- Pandemien

- Ausbruch schwerer Krankheiten

15.3.3 Politische Ereignisse wie:

- Kriegshandlungen

- Terroranschläge

- innere Unruhen

- Streiks im Transportwesen

- diplomatische Spannungen mit Reisewarnungen

15.3.4 Technische oder betriebliche Gründe wie:

- Flughafenschließungen

- Sperrung von Reiserouten

- behördliche Anordnungen

15.3.5 Sonstige außergewöhnliche Umstände wie:

- Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur

- Schwerwiegende IT-Systemausfälle

- Nuklear- oder Chemieunfälle

- Grenzschließungen und Einreiseverbote

15.4. Diese Umstände sind als unvermeidbar und außergewöhnlich anzusehen, wenn sie:

- nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft

- sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehen ließen

- sich auch durch alle zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen

 

16. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

16.1. Mängelanzeige durch den Reisenden

Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangelunverzüglichanzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung derAnzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

16.2. Adressat der Mängelanzeige

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

16.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 16.2. (siehe oben).

Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft,kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungenverlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.

Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oderunter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenenReiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

16.4. Minderung

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 16.1. (siehe oben) wird verwiesen.

16.5. Kündigung

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

16.6. Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglichzu leisten.

16.7. Anrechnung von Entschädigungen

Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatzoder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, somuss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselbenEreignisses als Entschädigung oder als Erstattung nachMaßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichenVorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

 

17.Haftungsbeschränkung

17.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

17.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen, oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

17.3. Auf Ziff. 16.7. (Anrechnung von Entschädigungen)wird verwiesen.

 

18. Gepäckbestimmungen und Gepäckhaftung

18.1. Jeder Reisende darf ein Gepäckstück mit einem Maximalgewicht von 20 kg mitführen. Zusätzliches oder schwereres Gepäck muss vor Reisebeginn angemeldet und vom Veranstalter genehmigt werden.

18.2. Der Reisende ist verpflichtet:

- sein Gepäck mit Namen und Anschrift zu versehen

- wertvolle und empfindliche Gegenstände im Handgepäck zu transportieren

- Geld, Schmuck und wichtige Dokumente am Körper zu tragen

- die Gepäckbestimmungen der eingesetzten Beförderungsunternehmen zu beachten

18.3. Der Veranstalter haftet für Gepäckschäden:

- bei nachgewiesener eigener Fahrlässigkeit oder der seiner Erfüllungsgehilfen

- bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Gepäckstück

- nicht für Wertsachen, Geld und wichtige Dokumente

- nicht bei höherer Gewalt oder Verschulden des Reisenden

18.4. Gepäckschäden oder -verluste sind unverzüglich:

- dem zuständigen Beförderungsunternehmen zu melden

- schriftlich anzuzeigen (z.B. durch PIR bei Flugreisen)

- dem Veranstalter oder der Reiseleitung mitzuteilen

18.5. Verspätet ausgeliefertes Gepäck ist binnen 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich anzuzeigen.

 

19. Verjährung – Geltendmachung

19.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

19.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zweiJahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise demVertrag nach enden sollte.

 

20. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

20.1. Die BLAU Touristik GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

20.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.

 

21. Foto- und Filmaufnahmen

21.1. Der Veranstalter behält sich vor, während der Reise Foto- und Filmaufnahmen zu erstellen, die für Werbezwecke in Printmedien, im Internet und in sozialen Medien verwendet werden.

21.2. Der Reisende kann der Verwendung von Aufnahmen, auf denen er erkennbar ist, jederzeit widersprechen. Der Widerspruch soll schriftlich erfolgen.

21.3. Aufnahmen, bei denen der Reisende im Vordergrund steht, werden nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung verwendet.

21.4. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass trotz eines Widerspruchs eine Verwendung der Aufnahmen in den Fällen zulässig bleibt, in denen der Reisende nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint.

21.5. Für die Verwendung von Aufnahmen zu journalistischen Zwecken gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

22. Datenschutz und Datensicherheit

22.1. Der Veranstalter erhebt zur Durchführung und Abwicklung der Reise personenbezogene Daten des Reisenden (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Passdaten).

22.2. Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt bis zum Eingang eines Löschungsantrags durch den Reisenden, mindestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere 10 Jahre für steuerrechtlich relevante Unterlagen). Der Löschungsantrag kann formlos per Post, E-Mail oder Telefon an die genannten Kontaktdaten gesendet werden.

22.3. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich an die für die Durchführung der Reise erforderlichen Leistungsträger (wie Hotels, Beförderungsunternehmen) im notwendigen Umfang. Die Weitergabe erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung der Reise und die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist. Eine darüberhinausgehende Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, der Reisende hat hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erteilt oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht.

22.4. Detaillierte Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind der separaten Datenschutzerklärung zu entnehmen, die dem Reisenden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird und auf der Internetseite des Veranstalters abrufbar ist.

22.5. Der Reisende hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

22.6. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt nach aktuellem Stand der Technik.

22.7. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung), Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtungen) und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen).

 

23. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen

23.1. Die Angaben in sämtlichen Veröffentlichungen des Veranstalters (insbesondere in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Werbematerialien, elektronischen Medien und sonstigen Ausschreibungen) beruhen auf dem Stand bei Drucklegung/Veröffentlichung.

23.2. Der Veranstalter behält sich vor und nach Vertragsschluss ausdrücklich vor:

- die Berichtigung von Irrtümern

- die Korrektur von Druck- und Rechenfehlern

- die Berichtigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten

23.3. Die Berichtigung von Irrtümern sowie die Korrektur von Druck- und Rechenfehlern ist auch nach Vertragsschluss möglich, soweit diese für den Reisenden erkennbar sind. Dies gilt insbesondere bei offensichtlichen Unrichtigkeiten wie:

- unplausiblen Preisangaben

- falschen Datumsangaben

- rechnerisch unmöglichen Angaben

23.4. Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen oder Abweichungen von der Reiseausschreibung richten sich nach den Bestimmungen der Ziffern 6 und 7 dieser Reisebedingungen.

 

24. Parken auf dem Betriebsgelände

24.1. Stellt der Veranstalter auf seinem Betriebsgelände kostenlose Parkplätze zur Verfügung, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Veranstalters.

24.2. Das Abstellen des Fahrzeugs erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers. Eine Haftung für Beschädigung oder Verlust des abgestellten Fahrzeugs und/oder seines Inhalts wird nicht übernommen, soweit dem Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

24.3. Dies gilt auch für Schäden durch höhere Gewalt. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Nutzer.

 

 

 

Reiseveranstalter:  

BLAU Touristik GmbH, Robert-Guthmann-Str. 9, 15713 Königs Wusterhausen

 

Reisevermittler:

BLAU Touristik GmbH, Robert-Guthmann-Str. 9, 15713 Königs Wusterhausen

 

Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:

BLAU Touristik GmbH, Robert-Guthmann-Str. 9, 15713 Königs Wusterhausen, Tel.: 03375/2688866, Fax: 03375/2688864,

Email:service@blau-touristik.de    

 

Kundengeldabsicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Tel.: +49 611/533-5859

 

Stand: 12/2024